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Anwalt Fahrverbot Berlin

Fahrverbot

Ein ordnungsrechtliches Fahrverbot stellt eine Regelung dar, aufgrund derer ein Fahrzeugführer für die Dauer von 1 bis 3 Monaten kein Fahrzeug führen darf. Das Fahrverbot beginnt bei Ersttätern innerhalb von 4 Monaten nach der Rechtskraft des Bußgeldbscheides. Durch einen erhobenen Einspruch kann der Zeitraum für den Beginn des Fahrverbotes sehr wohl beeinträchtigt werden. Das Führen eines Kraftfahrzeuges, in dem Zeitraum, in dem das Fahrverbot, gilt ist strafbar.

Grund für das Fahrverbot ist eine Ordnungswidrigkeit gem. § 24 StVG oder § 24 a StVG. Das Fahrverbot wird nach § 25 StVG verhängt. Die Verhängung des Fahrverbotes gemäß § 25 StGB ist jedoch nicht isoliert möglich, vielmehr ist dieses nur im Zusammenhang mit einer Geldbuße zu versehen.

Aus dem Bußgeldkatalog ergeben sich für Ordnungswidrigkeiten gemäß § 24 StVG die Regelfälle eines Fahrverbotes, die eben eine Anordnung eines Fahrverbotes für den Zeitraum von 1 bis 3 Monaten vorsehen.

Von dem ordnungsrechtlichen Fahrverbot ist das Fahrverbot gemäß § 44 StGB das eine Nebenstrafe ist, abzugerenzen. Ein solches Fahrverbot kommt nach § 44 StGB in Betracht, wenn der Betroffene wegen einer Straftat, die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, zu einer Freiheits- oder einer Geldstrafe verurteilt wurde.

Entziehung der Fahrerlaubnis

Von einem Fahrverbot ist die Entziehung der Fahrerlaubnis abzugrenzen. Eine solche Entziehung erfolgt, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis aus besonderen Gründen als ungeeignet angesehen wird ein Kraftfahrzeug zu führen.

Zu einer solchen Entziehung kann es durch einen Richter kommen, wenn der Betroffene auf Grund einer rechtswirdrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteil wurde oder nur deshalb nicht verurteilt wurde , weil seine Schuldunfähigkeitt erwiesen oder nicht auszuschließen ist und wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeingnet ist.

Wenn die rechtswidrige Tat ein Vergehen der Gefährung des Strassenverkehrs, der Trunkenheit im Verkehr, des unerlaubten Entfernen vom Unfallort oder des Vollrausches ist, dann wird der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen.

In diesen Fällen erlischt die Fahrerlaubnis mit Rechtskraft des Urteils.

Zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis kann es auch aufgrund einer Entscheidung der zuständigen Behörde kommen, die Sie als Verkehrsteilnehmer nicht für geeignet ansieht, ein Fahrzeug im Staßenverkehr zu führen.

Wenn die Fahrerlaubnis durch die zuständige Behörde oder durch ein Gericht entzogen wurde, dann erlischt diese. Um an eine neue Fahrerlaubnis zu gelangen, muss diese neu beantragt werden.

Einer Neuerteilung können bestimmte Bedingungen und Auflagen zugrunde gelegt werden.

Sollte Ihnne die Verhängung eines Fahrverbotes oder die Entziehung der Fahrerlaubnis drohen, dann prüfen wir die Rechtslage und vertreten Sie sowohl im behördlichen als auch im gerichtlichen Verfahren.

Kontaktieren Sie uns unter der Telefonnummer: 030-88628650

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

letzte Aktualisierung: 15.10.2011