Die Einspruchsfrist beachten
Gegen einen Bußgeldbescheid kann grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung Einspruch eingelegt werden.
Entscheidend ist das tatsächliche Zustelldatum. Bewahren Sie deshalb Umschlag und vollständigen Bescheid auf. Eine Kontaktanfrage allein wahrt die Frist nicht; die Kanzlei übernimmt eine Fristenkontrolle erst nach ausdrücklicher Mandatsannahme.
Auch ein Anhörungsbogen sollte nicht vorschnell ausgefüllt werden. Angaben zur Person sind von einer Einlassung zum Vorwurf zu unterscheiden.
Typische Vorwürfe
Akteneinsicht schafft eine Grundlage
Eine belastbare Bewertung ist häufig erst nach Einsicht in die Verfahrensakte möglich. Dort können sich Messunterlagen, Fotos, Zeugenaussagen und weitere Beweismittel befinden. Erst danach lässt sich sinnvoll besprechen, ob und mit welchem Ziel das Verfahren geführt werden soll.
Bußgeld, Punkte und Fahrverbot
Neben der Geldbuße können Punkte im Fahreignungsregister und ein Fahrverbot drohen. Auch berufliche Auswirkungen können bedeutsam sein, führen aber nicht automatisch dazu, dass von einem Fahrverbot abgesehen wird. Maßgeblich bleibt der konkrete Einzelfall.
Vertretung im Verfahren
Nach Mandatsannahme kann die Kanzlei Einspruch einlegen, Akteneinsicht beantragen, den Vorwurf prüfen und Sie gegenüber der Behörde sowie gegebenenfalls vor Gericht vertreten.