Bußgeldverfahren · Berlin

Bußgeldbescheid erhalten. Erst prüfen, dann entscheiden.

Vor einer Einlassung sollte feststehen, was konkret vorgeworfen wird, welche Beweise vorliegen und welche Folgen für Punkte oder Fahrverbot drohen.

Die Einspruchsfrist beachten

Gegen einen Bußgeldbescheid kann grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung Einspruch eingelegt werden.

Entscheidend ist das tatsächliche Zustelldatum. Bewahren Sie deshalb Umschlag und vollständigen Bescheid auf. Eine Kontaktanfrage allein wahrt die Frist nicht; die Kanzlei übernimmt eine Fristenkontrolle erst nach ausdrücklicher Mandatsannahme.

Noch kein Bußgeldbescheid?

Auch ein Anhörungsbogen sollte nicht vorschnell ausgefüllt werden. Angaben zur Person sind von einer Einlassung zum Vorwurf zu unterscheiden.

Typische Vorwürfe

Geschwindigkeit Messung, Toleranz, Fahreridentifizierung und mögliche Rechtsfolgen.
Rotlicht Dauer der Rotphase, Beweismittel und Abgrenzung des Vorwurfs.
Abstand Messverfahren, Verkehrssituation und vorgeworfener Abstand.
Mobiltelefon Konkrete Nutzung und tatsächliche Wahrnehmung der Beweispersonen.

Akteneinsicht schafft eine Grundlage

Eine belastbare Bewertung ist häufig erst nach Einsicht in die Verfahrensakte möglich. Dort können sich Messunterlagen, Fotos, Zeugenaussagen und weitere Beweismittel befinden. Erst danach lässt sich sinnvoll besprechen, ob und mit welchem Ziel das Verfahren geführt werden soll.

Bußgeld, Punkte und Fahrverbot

Neben der Geldbuße können Punkte im Fahreignungsregister und ein Fahrverbot drohen. Auch berufliche Auswirkungen können bedeutsam sein, führen aber nicht automatisch dazu, dass von einem Fahrverbot abgesehen wird. Maßgeblich bleibt der konkrete Einzelfall.

Vertretung im Verfahren

Nach Mandatsannahme kann die Kanzlei Einspruch einlegen, Akteneinsicht beantragen, den Vorwurf prüfen und Sie gegenüber der Behörde sowie gegebenenfalls vor Gericht vertreten.